Art. 54
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 27 · Original-PDF
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates.
2Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Der Gemeinderat kann, wenn es das öffentliche Interesse erfordert, auf oder an Privateigentum Strassentafeln, Verkehrssignale, Lampen, Hydranten, Hydranten- und Schiebertafeln, Vermessungszeichen und dergleichen anbringen lassen.
4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist Rücksicht zu nehmen Benützung von Privateigentum 5.2 Technische Bauvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.