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Art. 34

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 20 · Original-PDF

1Die im Natur- und Heimatschutzplan bezeichneten Hecken und Feldgehölze sind geschützt (Anhang 4).

2Hecken und Feldgehölze sind landschaftlich wertvoll und bilden Lebensräume für viele Pflanzen und Tiere. Als Rückzugsgebiete und Stützpunkte im Siedlungs- und Landwirtschaftsgebiet sind sie zu erhalten.

3Hecken und Feldgehölze dürfen nicht gerodet werden. Sie sind abschnittsweise zu pflegen. Eine Rodung der Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Erteilung einer solchen Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD). Hecken / Feldgehölze

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.