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Art. 27 · Naturschutzzonen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 17 · Original-PDF
1Die im Natur- und Heimatschutzplan als Naturschutzzonen bezeichneten Gebiete sind geschützt (Anhang 2).
2Pflanzen dürfen nicht gepflückt und nicht ausgegraben werden.
3Feucht- und Nassstandorte sind Lebensräume besonderer, schutzwürdiger Pflanzen- und Tierarten. Sie sind als Streuwiesen zu bewirtschaften.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.