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Art. 26

BZO Bau- und Nutzungsordnung Obersiggenthal · S. 17 · Original-PDF

1Die Schutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Tiere und Pflanzen. Zur Sicherung des Schutzzieles sind die Naturschutzzonen fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen.

2Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. Allgemeine Bestimmungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.