Art. 64 · Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 30 · Original-PDF
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhen:
–Vollgeschoss mind. 2.40 m
–Dachgeschoss mind. 2.40 m auf mind. 5 m2 Fläche Fensterflächen: 1/10 der anrechenbaren Bodenfläche Zimmerflächen: Die Nettowohnfläche pro Zimmer darf 10 m2 nicht unterschreiten. Kleinere Räume sind zulässig, sofern sie mit andern Räumen zusammengelegt werden können. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum:
–pro Wohnung mind. 4 m2
Keller
–für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2
–für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich 2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3In der Dorfzone kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen. 4Von diesen Bestimmungen kann beim Wohnungsbau im Rahmen des Eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes im Sinne der massgebenden Richtlinien abgewichen werden.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.