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Art. 48 · Waldränder

BZO Bau- und Nutzungsordnung Neuenhof · S. 24 · Original-PDF

1Die im Kulturlandplan bezeichneten Waldränder sind im Rahmen der waldbaulichen Waldränder Planung stufenförmig mit Strauchsaum auszubilden bzw. zu erhalten. 2Der vorgelagerte Strauchsaum von 4 m Breite darf nur extensiv bewirtschaftet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.