Art. 8 · Altstadtzone (A)
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 8 · Original-PDF
1Die Altstadtzone bezweckt die Erhaltung der baulichen Einheit und Eigenart sowie die gemischte Nutzung der Altstadt und den Schutz geschichtlich und architektonisch wertvoller Bauten. Altstadtzone (A)
2Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Hotels, Restaurants und Gartenrestaurants.
3Sind bei Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie Hotels, Restaurants und Gartenrestaurants störende Auswirkungen auf benachbarte Wohnungen zu erwarten, sind diese zu minimieren, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Mit dem Baugesuch ist zu belegen, welche Massnahmen zu diesem Zweck getroffen werden. Der Gemeinderat kann im Bewilligungsverfahren unter Wahrung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen zudem Einschränkungen der Betriebs-, Öffnungs- oder Anlieferungszeiten verfügen. WWW.PLANAR.CH
6 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen
4Neubauten, Umbauten und Renovationen müssen sich hinsichtlich Stellung, kubischer Erscheinung, Dachform und Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe sowie hinsichtlich der Gestaltung der Aussenanlagen in das historische Strassen- und Stadtbild einfügen (erweiterte Bewilligungspflicht). Der Gemeinderat kann fallweise ergänzende Bedingungen bezüglich Gebäudestellung, Dachform, Farbgebung usw. stellen.
5Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur abgebrochen werden, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wenn ein Fachgutachten vorliegt und die fachliche Beurteilung der Substanz zu entsprechenden Erkenntnissen gekommen ist. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die Erhaltung aus baulichen oder hygienischen Gründen nicht mehr möglich ist. Eine Abbruchbewilligung setzt voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und seine Finanzierung ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Fälle, wo im öffentlichen Interesse Freiflächen geschaffen werden sollen.
6Ergänzende Vorschriften zum Bauen in der Altstadt sind im Reglement zur Erhaltung des Altstadtbildes festgesetzt. Änderungen am Reglement zur Erhaltung des Altstadtbildes sind durch die Gemeindeversammlung zu beschliessen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.