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Art. 9 · Zentrumszonen (Z I, Z II)

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 9 · Original-PDF

1Die Zentrumszonen dienen der Aufwertung und Stärkung des Zentrums in seiner kommunalen und regionalen Bedeutung. Sie sind bestimmt für eine Vielfalt an privaten und öffentlichen Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, Restaurants, Büros, Ateliers, Praxen sowie weitere publikumsorientierte Nutzungen und für Wohnen. Zulässig sind mässig störende Betriebe. Zentrumszonen (Z I, Z II)

2In den Zentrumszonen ist eine angemessene und gestalterisch hochwertige Nutzungsdichte anzustreben. Zur Sicherung einer attraktiven Gestaltung des öffentlichen Raumes mit nachweislich hoher Aufenthalts- und Begegnungsqualität erlässt der Gemeinderat im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen ein behördenverbindliches städtebauliches Leitbild oder einen grundeigentümerverbindlichen Gestaltungsplan, welche wegleitende WWW.PLANAR.CH

7 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen Aussagen u.a. zu Architektur, Erschliessung, Parkierung und Freiraumgestaltung enthalten.

3Im Erdgeschoss ist das Wohnen in der Regel nur auf den zum öffentlichen Raum abgewandten Seiten zulässig. Die Erdgeschosskote ist auf das Strassen- bzw. Trottoirniveau auszurichten. Der Gemeinderat kann das Bauen auf eine in städtebaulichen Leitbildern oder Richtplänen bezeichnete Bauflucht verlangen. Grenzabstände innerhalb der Zentrumszonen legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen sowie nach Massgabe der Planungsgrundsätze im Einzelfall fest.

4Anlagen zur Anlieferung und Parkierung sind wo immer möglich auf eine städtebaulich einwandfreie Gemeinschaftslösung auszurichten.

5Es darf nur auf der Basis eines Gestaltungsplans gebaut werden, welcher eine planerisch und städtebaulich zweckmässige Fläche zu umfassen hat. Umbauten sowie Nutzungsänderungen kann der Gemeinderat auch ohne Gestaltungsplan bewilligen.

6In der Zentrumszone Z I gilt im Besonderen: Zentrumszone I (Z I)

–Die geschlossene Bauweise ist zulässig.

–Für Nutzungen mit hohem Personenverkehrsaufkommen sind auch stark störende Betriebe zulässig . Zentrumszone II (Z II)

7In der Zentrumszone Z II gilt im Besonderen:

–Eine gestalterisch hochwertige Nachverdichtung hat unter Berücksichtigung der räumlichen Nähe zur Altstadt sowie der Wahrung der vorhandenen städtebaulichen Strukturen zu erfolgen.

–Für die spezifischen örtlichen Festlegungen wie beispielsweise Städtebau und Freiraum, insbesondere aber zur Bestimmung des konkreten Nutzungsmasses, kann der Gemeinderat die Durchführung eines Konkurrenzverfahrens unter Beizug der kantonalen Fachstellen und auf Kosten der Grundeigentümer einfordern. WWW.PLANAR.CH

8 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.