Art. 52
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 36 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen sind so zu planen, dass das massgebende Terrain nicht unnötig verändert werden muss. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. Parkfläche, Wege und Plätze sind soweit möglich wasserdurchlässig zu gestalten. Aussenraum und Umgebungsgestaltung
2Abgrabungen dürfen je Gebäudeseite 70 % der Fassadenlänge nicht überschreiten. Zur Erstellung einer Garagenzufahrt ist auf einer Fassadenseite je Gebäude eine Abgrabung von bis zu 6 m zulässig, auch wenn dabei die 70 % überschritten werden. Gesamthaft dürfen Abgrabungen einen Viertel des Gebäudeumfangs nicht überschreiten.
3Im Bereich von Fassadenabschnitten wo das Untergeschoss mehr als 0.80 m über das massgebende Terrain ragt und das Attikageschoss zugleich fassadenbündig angeordnet ist, sind in Wohn- und Mischzonen Abgrabungen nicht zulässig.
4Bei der Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden.
5Die Gestaltung der Aussenräume am Siedlungsrand ist auf die angrenzende Landschaft abzustimmen. Stützmauern sind zu vermeiden oder wo solche notwendig sind, auf das Nötigste zu beschränken und ab 10 m Länge zu gliedern sowie zu begrünen. WWW.PLANAR.CH
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6Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet einen Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen (inkl. Pflanzliste). Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Die Umgebungsarbeiten und die Bepflanzung sind unmittelbar nach Fertigstellung der Bauten auszuführen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.