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Art. 49 · Bauten, Anlagen und Freiräume sind so zu gestalten, dass eine
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF
gute Wohn- und Arbeitsplatz- sowie städtebauliche und landschaftliche Qualität erreicht wird. Ortsbild und Landschaftsschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.