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Art. 50

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 34 · Original-PDF

1Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Reklamen, Schriften, Bemalungen und Beleuchtungen sind so zu gestalten, dass unter Berücksichtigung des bestehenden und zukünftigen Quartierbildes eine gute Gesamtwirkung entsteht. Allgemeine Gestaltungsanforderungen WWW.PLANAR.CH

32 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen

2Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild grundsätzlich nach folgenden Kriterien:

a)Stellung und Wirkung im Strassenraum

b)Proportionen und Dimensionen der Baukuben

c)Form, Staffelung, Gliederung der Bauten (inkl. Dachform)

d)Gestaltung, Materialisierung, Farbgebung der Bauteile an Fassaden und Dach (Aussenhülle)

e)Ausführung von Eingängen, Abstellplätzen, Ein- und Ausfahrten, Aussenräumen und Vorgärten

f)Terrain- und Umgebungsgestaltung inkl. Bepflanzung

3Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen auf Kosten der Bauherrschaft:

a)zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben zu Aussenraumgestaltung und Bepflanzung usw.) verlangen;

b)Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten und einfordern;

c)in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen;

d)Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

e)die Anforderungen an die Lärmarchitektur, selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist;

f)die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.