Art. 42
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 31 · Original-PDF
1Garagen und Abstellplätze sollen zusammengefasst sowie überbauungs- und verkehrsgerecht angeordnet werden. Parkfelder für Besucher sind in der Regel oberirdisch und gut auffindbar zu erstellen. Parkfelder
2Die Garagen und Abstellplätze sind so zu gestalten, dass eine gute Freiraum- und Strassenraumqualität entsteht. Insbesondere oberirdische Parkplätze sind zwecks Erhaltung von Grünflächen und Vorgärten zweckmässig anzuordnen. WWW.PLANAR.CH
29 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen
3Der Abstand von Parkfeldern, Böschungen sowie Stützmauern bis zu 1.80 m Höhe gegenüber Gemeindestrassen darf bis auf 0.60 m reduziert werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, namentlich Aspekte der Verkehrssicherheit oder allfällige Strassenausbauvorhaben.
4Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnüberbauungen mit mehr als 8 Wohneinheiten kann der Gemeinderat verlangen, dass die Abstellplätze mit Ausnahme der Besucherparkplätze unterirdisch oder innerhalb der Gebäude angeordnet werden.
5In der Altstadtzone kann der Gemeinderat eine Reduktion der Garagen und Abstellplätze gemäss Altstadtreglement anordnen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.