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Art. 34

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF

1Mobilfunkantennen, welche optisch als solche erkennbar sind, sind in erster Linie in den Arbeitszonen, dann in Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen zu errichten. Bestehende Standorte sind vorzuziehen. Mobilfunkantennen

2Mobilfunkantennen gemäss Abs. 1 sind in den übrigen Bauzonen nur zulässig, wenn kein Standort in einer Arbeitszone oder einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen möglich ist. Hierzu sind zuerst Standorte in den Zentrumszonen, dann in WWW.PLANAR.CH

25 Bau- und Nutzungsordnung Mellingen den Wohn- und Arbeitszonen und schliesslich in den reinen Wohnzonen zu prüfen. Auch in diesen Fällen ist in jedem Falle eine Koordination/Kombination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Falls eine Koordination/Kombination aufgrund der anwendbaren Vorschriften möglich ist, ist die neue Anlage am bestehenden Standort zu erstellen.

3In Wohnzonen können optisch als solches erkennbare Mobilfunkantennen nur erstellt werden, wenn sie vorwiegend die Versorgung dieser Zone bezwecken. Sie sind unauffällig zu gestalten.

4In Schutzgebieten (Altstadtzone, überlagerte Umgebungsschutz- und Ensembleschutzzone) sowie bei Schutzobjekten sind Antennen nach Abs. 1 nicht zulässig. Der Gemeinderat kann dem Bau einzelner Mobilfunkantennen zustimmen, wenn sie zur Wahrung der Kommunikationsfreiheit unabdingbar und in das Orts- und Landschaftsbild integriert sind (Kaskadenmodell).

5Die Zulässigkeit von Antennen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach Bundesrecht und kantonalem Recht. 5 Innere Siedlungsentwicklung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.