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Art. 19

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 15 · Original-PDF

1Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Produktion sowie für die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse bestimmt. Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach übergeordnetem Recht. Landwirtschaftszone (LW)

2Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich bis 50 Aren pro Anlage sind zulässig, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III (ES III) gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.