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Art. 9 · Kernzone KN

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 10 · Original-PDF

1Die Kernzone KN dient der baulichen Erneuerung und Entwicklung des Ortskerns. Sie ist bestimmt für Wohnen, für private und öffentliche Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe, Restaurants sowie Verkaufsgeschäfte bis 500 m2 Nettoladenfläche pro Ladengeschäft. Innerhalb der im Bauzonenplan bezeichneten Bereiche sind Verkaufsnutzungen bis jeweils max. 3’000 m2 Nettoladenfläche zugelassen. Zulässig sind nicht störende, mässig störende sowie für Nutzungen mit hohem Personenverkehrsaufkommen auch stark störende Betriebe.

2Der Wohnanteil an der ganzen anrechenbaren Geschossfläche muss mindestens 40% betragen, höchstens aber 80%.

3Zur Erreichung einer städtebaulich guten Gestaltung sind die Bauvorhaben im Planungsstadium dem Gemeinderat zu melden.

4Anlagen für Anlieferung und Parkierung haben gemeinschaftlich zu erfolgen oder sind auf eine Gemeinschaftslösung auszurichten.

5Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.

6Innerhalb des im Bauzonenplan schwarz schraffierten Bereiches entlang der Badenerstrasse K268 können auf Basis der Erkenntnisse aus dem Richtkonzept „Badenerstrasse K268“ vom 2. Juli 2014 zwischen den Volumenschutzbauten untergeordnete Ergänzungsbauten erstellt werden.

7In den im Bauzonenplan dargestellten „Bereichen mit besonderen Abstandsregelungen“ kann der ordentliche Grenzabstand gegenüber der Kantonsstrasse zur Aufwertung des angrenzenden Siedlungsgebietes und gestützt auf einen kommunalen Richtplan (§ 3 Abs. 3 BNO) im Baugesuchsverfahren in Zusammenarbeit mit dem Kanton herabgesetzt werden. Die Funktionalität der Strasse muss gewährleistet bleiben. Wohnzonen Wohnzone E2 Wohnzone W2 Wohnzone W3 Kernzone KN 10

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.