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Art. 50 · Spielplätze / Aussenräume

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 24 · Original-PDF

1Die Spielplätze sind bei Mehrfamilienhäusern auf privatem Grund zu erstellen. Sie müssen durch die Grundeigentümer unterhalten werden, zugänglich bleiben und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

2Bei der Anlage der Spielplätze ist darauf zu achten, dass die Kinder diese Plätze möglichst unbeaufsichtigt erreichen und benützen können

3Die Grundfläche der Spielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mind. 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei ihrer Ausgestaltung ist auf die Spielbedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Bei grösseren Überbauungen sind die Spielplätze für Kleinkinder und die Spielflächen für schulpflichtige Kinder zu trennen. Für die Gestaltung und Ausrüstung der Spielplätze sind die Richtlinien der Pro Juventute wegleitend. Insbesondere bei Überbauungen mit Alterswohnungen sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten für alle Altersgruppen vorzusehen. Anordnung der Garagen und Abstellplätze Garagevorplätze Entwässerung Zufahrten Velos, Kinderwagen Entsorgung Spielplätze / Aussenräume 24

4Die Bereitstellung von Spielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnhäusern liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können. Ferner ist eine solche Anordnung grundbuchlich sicherzustellen.

5Bei Neubauten von Mehrfamilienhäusern oder Gesamtüberbauungen ist mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan einzureichen, der folgenden Zielsetzungen nachkommt:

–grosszügige und attraktive Gesamtanlage

–auf das Notwendige beschränkte Bodenversiegelung von Parkfeldern, WeErsatzlösung Aussenraumqualität gen und Plätzen

–genügend Abstellplätze für Zweiräder

–Gliederung in private, halbprivate und öffentliche Bereiche mittels baulichen Massnahmen, Terraingestaltung und Bepflanzung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.