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Art. 51 · Öffentlich zugänglicher Raum

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 25 · Original-PDF

1Öffentlich zugängliche Freiräume sowie Bauten und Anlagen sind nutzerfreundlich, sorgfältig und attraktiv zu gestalten.

2Die Gestaltung ist mit der Gemeinde abzusprechen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzer und Benutzerinnen aller Altersgruppen Beachtung zu schenken. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.

3Der Gemeinderat kann bauliche und planerische Richtlinien erlassen um die Qualität und die Sicherheit in öffentlich zugänglichen Räumen zu erhöhen.

7. Schutzvorschriften

7.1 Ortsbild- und Denkmalschutz

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.