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Art. 46 · Brandruinen, Baulücken

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 23 · Original-PDF

1Durch Brand oder andere Elementarereignisse zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsordnung wieder hergestellt werden.

2Baulücken, die durch Elementarereignisse oder Abbruch entstanden sind, müssen vollständig geräumt, ausreichend gesichert und ästhetisch befriedigend hergerichtet werden. Der Gemeinderat kann entsprechende Weisungen erlassen.

3Kommt der Grundeigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Gemeinderat nach Ablauf der Frist von 2 Jahren den Abbruch auf Kosten des Grundeigentümers selber in Auftrag geben. Dachflächenfenster Nebenräume Keller Balkone Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen Brandruinen, Baulücken 23

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.