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Art. 44 · Masse für Neubauten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF

1Für Neubauten gelten nachstehende Masse:

Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume

–Vollgeschoss mind. 2,3 m

–Dachgeschoss mind. 2,3 m auf mind. 5 m2 Fläche

Wohn- und Schlafräume müssen eine Mindestfläche von 10 m2 aufweisen. Geschlossene Küchen dürfen nicht kleiner als 6 m2 sein. Bei abgeschrägten Räumen zählt die Grundfläche mit einer lichten Höhe ab 1,5 m.

Fensterfläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen). Energieeffizienz Lichtemissionen Ausrichtung der Wohnungen Raumhöhe Raummasse Fenstergrössen 22 Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der anrechenbaren Bodenfläche reduziert werden.

Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: Abstellraum (auf dem gleichen Geschoss oder im Estrich)

–pro Wohnung mind. 4 m2

–für eine 1-Zimmer-Wohnung mind. 4 m2

–für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich Können die Nebenräume nur im Keller angeordnet werden, muss die Fläche des Raumes mindestens 6 m2 betragen und zusätzlich 1 m2 für jedes weitere Zimmer.

Auf 7 Wohnungen sind mind. 1 Waschmaschine und 1 Trockenraum einzurichten. Der Raum ist zu belüften oder als gefangener Raum mit einem Wäschetrockner auszurüsten.

Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen).

2In der Dorfzone und Spezialzone "Schönbühl" kann der Gemeinderat Abweichungen bewilligen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.