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Art. 36 · Klein- und Anbauten

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF

Für Klein- und Anbauten ist eine Gesamthöhe von höchstens 4,0 m einzuhalten. Ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen Klein- und Anbauten 20

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.