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Art. 35 · Bauabstände gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 20 · Original-PDF
1Sofern keine öffentlichen Interessen wie die Verkehrssicherheit, Sichtzonen, geplante Strassenausbauten usw. entgegenstehen, gilt entlang von Gemeinde- und Privatstrassen für Parkfelder gestützt auf § 111 BauG kein Strassenabstand.
2Für Einfriedungen und Stützmauern bis 1,8 m Höhe gilt bei Fusswegen ein Strassenabstand von 0,3 m.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.