Art. 28 · Ausnützung
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 19 · Original-PDF
1Es wird keine Ausnützungsziffer festgelegt. Das Bauvolumen ist so anzuordnen, dass es sich ins Quartierbild einfügt und eine ansprechende Aussenraumqualität erreicht wird. Es sind der jeweiligen Nutzung entsprechende, begrünte Umgebungsflächen sicherzustellen. Bei wesentlichen Umgestaltungen und nachträglicher Verdichtung bestehender Überbauungen sowie bei grossen Bauparzellen ab 700 m2 Arealfläche werden die kubische Gestaltung und die Nutzungsverteilung anhand eines Richtprojektes vom Gemeinderat festgelegt. Der Gemeinderat kann einen Sondernutzungsplan verlangen.
2Zur Gewährleistung einer frühzeitigen Beratung sind Bauvorhaben schon vor deren Projektierung der Gemeinde zu melden. Der Gemeinderat kann für die Beurteilung der in Abs. 1 verlangten Einordnung von Bauten und Anlagen Fachleute auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.