Art. 15 · Grünzone
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 13 · Original-PDF
1Die Grünzone dient dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und der Grundwasserfassung.
2Die Grünzone ist von allen Bauten freizuhalten. Erholungsanlagen (Gartenbänke, usw.) sowie Kleinbauten, die zur Pflege der Grünzone notwendig sind, sind zugelassen. Eingliederungspflicht
Freiräume Parkplätze/ Garagevorplätze Spezialzone "Schönbühl" S Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone 13
3In der Grünzone bei der Grundwasserfassung sind Bauten im Zusammenhang mit der Grundwasserfassung zulässig. Die Nutzung richtet sich nach dem Schutzzonenreglement gemäss Grundwasserschutzgesetz.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.