← BZO Baden · Inhaltsverzeichnis
Art. 88 · Haftung
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 30 · Original-PDF
Die Behörden übernehmen durch die Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der Baukontrollen keine Haftung für die Güte der Bauten und Einrichtungen. 25 5.2 Gebühren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.