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Art. 87 · Bezug der Bauten
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 30 · Original-PDF
Neubauten dürfen bezogen werden, wenn sie den bauhygienischen und sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.