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Art. 86 · Schutzmassnahmen bei Bauarbeiten

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 30 · Original-PDF

1Bei Bauarbeiten sind die benachbarten Grundstücke und Gebäude sowie die betroffenen oder gefährdeten Schutzgebiete und -objekte durch erforderliche und geeignete Vorkehren zu schützen.

2Wenn es bei Bauarbeiten unvermeidlich ist, dürfen nachbarlicher Grund und Boden oder Bauten unter Vergütung des entstandenen Schadens und nach vorheriger Anzeige an den Nachbarn so weit unbedingt nötig betreten oder benützt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.