Art. 85 · Wettbewerb
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 2 · Original-PDF
4 Anhang II Verzeichnis der kommunal geschützten Naturobjekte gemäss §§ 34-37 BNO Geschützte Einzelbäume / Baumreihen und -gruppen 5 Anhang III Verzeichnis der Gartenanlagen und Baudenkmäler gemäss §§ 38 und 39 BNO Gartenanlagen 5 Baudenkmäler 5 Anhang VI Verzeichnis der Baudenkmäler von kantonaler Bedeutung (Orientierungsinhalt) 5 2 Rechtskräftige BNO Teilrevision Nutzungsplanung Höhere Bauten 1. Allgemeine Bestimmungen § 85 Wettbewerb Bei grösseren oder schwierigen Bauaufgaben kann der Stadtrat zur Erreichung eines optimalen Projekts die Durchführung eines Architekturwettbewerbs oder die Erteilung von Studienaufträgen verlangen, sofern dieses Ziel anderweitig nicht erreicht werden kann. Bei Hochhäusern sind zur Qualitätssicherung in der Regel Wettbewerbsverfahren durchzuführen. Die öffentliche Hand hat sich nach Massgabe ihres Interesses an den Kosten eines derartigen Wettbewerbs zu beteiligen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.