Art. 83 · Bewilligungspflicht
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 29 · Original-PDF
1Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem Bundesrecht und nach den kantonalen Bestimmungen.
2Bewilligungspflichtig sind im weiteren auch:
a)in den Altstadtzonen, im Kernbereich Bäderzone, der Dorf- und Villenzone sowie in den Ensembleschutzzonen und an Baudenkmälern:
–Fassadenrenovationen, wie insbesondere die Änderung von Dacheindeckungen, das Ersetzen und der Einbau von Fenstern, Türen und Fensterläden, Spenglerarbeiten sowie Fassadenanstriche
–Beschriftungen, Aussenbeleuchtungen und Fassadenreklamen
–Sonnenstoren,
b)in der Dorf-, Villen- und Ensembleschutzzonen:
–Satellitenempfangsanlagen 24
c)im Inneren von Baudenkmälern:
–alle baulichen Massnahmen
d)in der Park-, Naturschutz-, Magerwiesen- und Lanschaftsschutzzone:
–Terrainveränderungen;
e)in der Freihaltezone:
–Weidezäune, Tiergehege und Einfriedungen aller Art,
–weniger als sechs Monate am gleichen Standort aufgestellte Anlagen,
–Terrainveränderungen,
–Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung,
–Materialablagerungen und Fahrnisbauten unter zwei Monaten Dauer;
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.