Art. 82 · Zuständigkeit, Verfahren
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 29 · Original-PDF
1Bewilligungsbehörde ist der Stadtrat.
2Der Stadtrat kann die Bewilligungskompetenz für Bauvorhaben, die im vereinfachten Verfahren bewilligt werden können, an die Abteilung Planung und Bau delegieren.
3Die Baukommission begutachtet Anfragen, Bau- und Vorentscheidgesuche. Die Stadtbildkommission unterstützt bei schwierigen Fragen der Architektur und des Ortsbilds. Bei Bauvorhaben in den Altstadtzonen und im Kernbereich Bäderzone sowie solchen, die Schutzobjekte betreffen, unterstützt bei wichtigen Fragen die kantonale Denkmalpflege.
4Bei Bauabsichten an städtebaulich, bezüglich der Quartierstruktur oder landschaftlich empfindlicher Lage, bei grösseren oder komplexen Bauvorhaben, Bauvorhaben in den Altstadt- und Ensembleschutzzonen und solchen, die Schutzobjekte betreffen, sollte die Abteilung Planung und Bau möglichst frühzeitig vor der Baueingabe konsultiert werden. Allenfalls ist eine Konzeptstudie oder ein Vorprojekt einzureichen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.