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Art. 66 · Raum- und Fensterflächen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 25 · Original-PDF

1Die Fensterflächen von Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen müssen mindestens 1/10 der betreffenden Bodenfläche betragen. Bei Räumen in Dachgeschossen darf das Mass auf 1/15 der Bodenfläche reduziert werden.

2In Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen muss die lichte Höhe in der Regel im Mittel mindestens 2.40 m betragen. Liegen solche unter Dachschrägen, müssen sie auf mindestens 8 m2 Grundfläche im Mittel 2.30 m hoch sein.

3Zu jeder Wohnung ist ein Nebenraum von wenigstens 6 m2 Nutzfläche als Abstell- oder Vorratsraum vorzusehen. In Mehrfamilienhäusern sind ausreichende Wasch- und Trockenräume vorzusehen.

4Wohnungen müssen ausreichende und gut benützbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufweisen. Ausgenommen sind Dach- und Altstadtwohnungen.

5Die vorstehend aufgeführten Masse gelten bei Neubauten als Minimalanforderungen. Bei Umbauten sind sie in der Regel einzuhalten. Durch die bestehende Substanz bedingte Abweichungen sind in begründeten Fällen möglich.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.