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Art. 65 · Werkleitungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 25 · Original-PDF
Die Erschliessung durch leitungsgebundene Anlagen muss zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes auf dem ganzen Gemeindegebiet in der Regel unterirdisch erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. 3.3 Wohnhygiene und Ausstattung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.