Art. 53 · Wohnflächenanteile
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 22 · Original-PDF
1In den einzelnen Zonen gelten zur Erhaltung und Schaffung von Wohnraum bei Neu-, Anund Umbauten sowie Zweckänderungen die minimalen Wohnflächenanteile pro Gebäude gemäss § 6 Absatz 1.
2Grundlage für die Bemessung der Wohnflächenanteile pro Gebäude ist die gesamte anrechenbare Geschossfläche. Ausgenommen sind Flächen in Untergeschossen.
3Dient ein Gebäude verschiedenen Zwecken, werden die gemeinschaftlich genutzten Erschliessungsflächen anteilmässig den Wohn- und übrigen Nutzungen zugerechnet.
4In den Zentrums- und Kernzonen können maximal 20% von Hotelzimmerflächen und dgl. als Wohnflächen angerechnet werden. Für die Innenstadtzone Nord gilt § 12 Absatz 4.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.