Art. 54 · Übertragung von Wohnflächen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 22 · Original-PDF
1Die Anrechnung von Wohnflächen auf andere Gebäude ist in der Regel ausgeschlossen.
2Übertragungen sind zulässig, wenn sie im Interesse der Wohnraumerhaltung und der Nutzungsdurchmischung liegen oder eine planerisch bessere Lösung ermöglichen.
3Bewilligte Nutzungsumlegungen sind vertraglich sicherzustellen und im Grundbuch anzumerken.
4Bei Überbauungen nach Gesamtkonzept, bei nebeneinander liegenden Gebäuden in geschlossener Bauweise oder wenn mehrere Gebäude funktionell zusammengehören, kann der Wohnflächenanteil über das Ganze berechnet werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.