Art. 49 · Ungleichverteilung und Reduktion Grenz- bzw. Gebäudeabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 21 · Original-PDF
1Die kleinen Grenzabstände können nur mit Genehmigung des Stadtrats durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder ungleich verteilt werden, sofern dadurch eine städtebaulich und wohnhygienisch gute Lösung entsteht. Gegenüber Mehrfamilienhäusern ist nur die ungleiche Verteilung der Grenzabstände zulässig. Die Nutzungsdichte darf dabei nur geringfügig erhöht werden.
2Zwischen Mehrfamilienhäusern auf dem gleichen Grundstück ist die Reduktion der Gebäudeabstände nicht zulässig.
3Wenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem Grenzabstand stehen, kann der Gebäudeabstand ohne Dienstbarkeitsvertrag verringert werden, wenn dies städtebaulich tragbar und für den Nachbarn zumutbar ist. Der Grenzabstand ist in diesem Fall einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.