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Art. 48 · Strassenabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 20 · Original-PDF
Oberirdische Parkfelder müssen keinen Abstand zu Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch einhalten, sofern dies mit den übergeordneten Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit und dem Ortsbildschutz, vereinbar ist. 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.