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Art. 47 · Grosser Grenzabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 20 · Original-PDF

1In den Wohn-, den Wohn-/Gewerbezonen sowie der Villenzone ist senkrecht vor der Hauptwohnseite der grosse Grenzabstand gemäss § 6 Absatz 1 einzuhalten. Er kann nicht durch Dienstbarkeitsvertrag reduziert, aufgehoben oder ungleich verteilt werden.

2Die sich aus dem grossen Grenzabstand ergebende freie Fläche ist auf der Parzelle anders anzuordnen, wenn:

a)es die Rücksichtnahme auf den Strassenraum erfordert,

b)es die Rücksichtnahme auf benachbarte Liegenschaften erfordert,

c)auf eine Baulinie gebaut wird oder

d)ein Gebäude keine eindeutige Hauptwohnseite aufweist.

e)die Hauptwohnseite zur Strasse ausgerichtet ist. Im Falle von lit. d) kann die umzuteilende Fläche nur vor Gebäudeseiten mit wesentlicher Ausrichtung von Wohnräumen angeordnet werden.

3Bei Terrassensiedlungen hat der grosse Grenzabstand im Minimum 10 m zu betragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.