Art. 46 · Störungsgrad Gewerbe
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 20 · Original-PDF
1Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen als die Wohnnutzung entfalten.
2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
3Ausserhalb der Altstadt-, Kern- und Zentrumszonen sowie der Innenstadtzone Nord gelten Betriebe, die ein hohes Mass an quartierfremdem Verkehr verursachen, als stark störend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.