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Art. 45 · Unterhalt und Pflege der Schutzzonen und -objekte des Naturschutzes

BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 20 · Original-PDF

Unterhalt und Pflege der Schutzzonen und -objekte im Bereich des Naturschutzes sowie allfällige Abgeltungsansprüche der Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter werden durch privatrechtliche Vereinbarungen oder Bewirtschaftungsverträge zwischen Kanton bzw. Gemeinde und Bewirtschafter festgelegt und sichergestellt. 3. Bauvorschriften und Definitionen 3.1 Definitionen, Allgemeine Bauvorschriften

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.