Art. 18 · Bereich Limmatknie
BZO Bau- und Nutzungsordnung Baden · S. 13 · Original-PDF
1Der im Nutzungsplan bezeichnete Bereich „Limmatknie" dient der zeitgerechten Bädernutzung und Weiterentwicklung des Bäderorts mit Neu- und Ersatzbauten. Es gilt die Gestaltungsplanpflicht. Von einem Gestaltungsplan kann bei geringfügigen baulichen Veränderungen, namentlich Umbauten, abgesehen werden.
2Im Rahmen der Gestaltungsplanung für den Bereich „Limmatknie" sind anstelle von § 15 Absatz 5 folgende Bestimmungen anzuwenden:
a)Bauten und Anlagen und ihre Umgebungsgestaltung müssen sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen.
b)Bauten und Anlagen bilden die zeitgerechte Fortschreibung des Bäderquartiers und dürfen die Erhaltung seines historischen Teils nicht beeinträchtigen.
c)Neubauten am Kurplatz müssen sich in ihrer Volumetrie und Fassadengestaltung gut in das bestehende Ensemble einfügen. Die geschlossene Platzwirkung ist zu erhalten.
d)Der Abbruch von Bauten ist zulässig.
3Zur Sicherstellung eines siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnisses muss der Gestaltungsplan darüber hinaus namentlich beinhalten:
a)die Erschliessung durch den privaten und öffentlichen Verkehr und die Bewirtschaftung der Parkfelder;
b)die Förderung des öffentlichen Verkehrs und des Langsamverkehrs gestützt auf eine Mobilitätsplanung (Erschliessungs- und Verkehrskonzept sowie Mobilitätsmanagement);
c)die Erstellung der Parkfelder unterhalb bzw. innerhalb des gesamten Gebäudekomplexes bzw. unter dem öffentlichen Park. Ebenerdig sind nur Kurzzeitparkfelder für die Anlieferung und Notdienste zulässig;
d)die Sicherstellung eines öffentlichen Fusswegs entlang der Limmat, ökologische Massnahmen wie Ersatz- und Neupflanzungen einheimischer, standortgerechter Bäume, Renaturierungs- und Aufwertungsmassnahmen im Uferbereich der Limmat, Dachflächenbegrünungen, sickerfähige Oberflächen;
e)die Sicherstellung der öffentlichen Nutzung und einer guten Gestaltung der Parkanlagen in der Parkzone und der Bäderzone;
f)die Gewährleistung der mineralisch und energetisch optimierten Nutzung der Thermalquellen.
4Im Bereich des Gestaltungsplans sind Parkfelder für den Bedarf der übrigen Gebiete der Bäderzone zugelassen.
5Mit der Gestaltungsplanung kann der Bädernutzungsanteil gemäss § 15 Absatz 1 in Abweichung von § 15 Absatz 3 und 4 über den ganzen Bereich „Limmatknie" berechnet und örtlich festgelegt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.