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Art. 44 · Ruinen, Baulücken
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 25 · Original-PDF
Durch Brand, Vernachlässigung oder Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert der vom Gemeinderat vorgegebenen Frist ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.