Art. 42
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 25 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf bzw. der charakteristischen Geländeform anzupassen. Die Höhenlage der Geschosse ist so zu wählen, dass möglichst wenig Terrainveränderungen nötig sind. Geländeabsätze sind so weit wie möglich in Form von Böschungen auszubilden. Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
2Das Gelände ist mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Baugesuches. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Er orientiert sich in seiner Beurteilung am Freiraumkonzept.
3Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen.
4Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken.
5Bei der Planung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Anlageteile (Zugänge, Wege, Plätze, Einstellhallen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen der Benützerinnen und Benützer Rechnung zu tragen. Zu achten ist insbesondere auf eine gute Übersichtlichkeit und nächtliche Beleuchtung.
6Für die Umgebungsgestaltung sind vorwiegend standortgerechte einheimische Bäume, Sträucher und Pflanzen zu verwenden. Neu zu erstellende Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeiten zu begrünen.
7Ökologisch oder landschaftlich wertvolle Baumgruppen und Hecken sowie wertvolle Einzelbäume, soweit sie nicht gemäss Forstrecht geschützt sind, gelten als schützenswert und sollen nach Möglichkeit erhalten bleiben.
(§ 43 aufgehoben)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.