Art. 39
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 23 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern sind zweckmässig angeordnete Spielplätze und allgemein zugängliche Aufenthaltsbereiche anzulegen und dauernd zu unterhalten. Ihre Grösse hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche zu betragen. Bei der Ausgestaltung sind die Bedürfnisse aller Altersstufen zu berücksichtigen. Spiel- und Aufenthaltsbereiche
2Die Bereitstellung der nötigen Flächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz zu den Wohnhäusern liegen und von Kindern gefahrlos erreicht werden können. Gemeinschaftsräume
3Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als acht Wohnungen ist ein Gemeinschaftsraum für die Freizeitbeschäftigung oder ein gedeckter, witterungsgeschützter Spielbereich im Freien vorzusehen. Entsorgungsplätze
4Wo die örtlichen Verhältnisse es zulassen, sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Anfall an Abfuhrgut in unmittelbarer Nähe des öffentlichen Verkehrsraumes auf privatem Grund ausreichende Flächen zum Abstellen des Abfuhrgutes einzurichten und dauernd zu unterhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.