Art. 35 · Mindestmasse Räume
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 20 · Original-PDF
1Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume gelten in Neubauten folgende Mindestmasse:
Lichte Höhe: - Vollgeschoss - Unter Dachschrägen: mind. 2.40 m mind. 2.30 m auf mind. 50% der Fläche, mind. aber auf 8 m2
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Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche, bei abgeschrägten Zimmern ab einer Lichten Höhe von 1.50 m gemessen, mind. jedoch 0.80 m2. Die Fenster müssen direkt ins Freie führen.
2In Mehrfamilienhäusern sind pro Wohnung mindestens folgende Abstellräume vorzusehen: Für eine Einzimmerwohnung 6 m2, für jedes weitere Zimmer 1 m2 zusätzlich. Nebenräume in Mehrfamilienhäusern
3Mindestens 50% der erforderlichen Veloabstellplätze sind oberirdisch, überdeckt und in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen. In gut zugänglichen und abschliessbaren Räumen innerhalb des Gebäudes sind Abstellmöglichkeiten für Kinderwagen und dergleichen vorzusehen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.