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Art. 29a · Stehen auf Nachbargrundstücken Gebäude mit zu geringem
BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 19 · Original-PDF
Grenzabstand, die in Anwendung früher geltender Bestimmungen rechtmässig erstellt worden sind, ist lediglich der vorgeschriebene Grenzabstand, nicht jedoch der Gebäudeabstand einzuhalten, sofern keine wohnhygienischen, feuerpolizeilichen und ortbaulichen Gründe entgegenstehen. Grenz- und Gebäudeabstand
(§ 29b BNO wurde infolge des Verwaltungsgerichtsentscheides vom 1. März 2018 von der Genehmigung ausgenommen bzw. aufgehoben.)
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.