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Art. 18 · Speziallandwirtschaftszone

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 12 · Original-PDF

1Die Speziallandwirtschaftszone ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und bodenunabhängigen bzw. einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion im Bereich der Tierhaltung dienen. Speziallandwirtschaftszone

2Gestattet sind Bauten und Anlagen, soweit sie der zulässigen Nutzung dienen und betriebsnotwendig sind.

3Neue Hochbauten müssen sich sehr gut in die landschaftliche und ortsbauliche Situation einfügen. Dabei legt der Gemeinderat die Baumasse unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 17 BNO. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.