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Art. 15 · Grünzone GR

BZO Bau- und Nutzungsordnung Suhr · S. 11 · Original-PDF

1Die Grünzone dient aus Gründen des Landschafts- und Gewässerschutzes der Freihaltung, Siedlungsdurchgrünung und Erholung.

2Zulässig sind in der Grünzone Spazierwege, Erholungseinrichtungen wie Sitzbänke und dgl. sowie Kleinbauten, welche zur Pflege und zum Unterhalt der Zone nötig sind. Alle übrigen Bauten sind nicht gestattet.

3.2 Nutzungszonen ausserhalb des Baugebiets

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.