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Art. 31 · Allgemeine Anforderungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 17 · Original-PDF

Allgemeine Anforde- 1 Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Materialien und rungen Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.

2Sofern erforderlich, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich, architektonisch, juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch problematischen Lösungen eingeholt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.