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Art. 27 · Grenzabstand
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 16 · Original-PDF
1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des Gebäudeabstandes durch eine schriftliche, mit dem Baugesuch einzureichende Vereinbarung ungleich verteilt werden.
2Gegenüber dem Kulturland ist der zonengemässe kleine Grenzabstand einzuhalten. Dieser Abstand kann durch privatrechtliche Vereinbarungen weder reduziert noch aufgehoben werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.