Art. 15 · Golfplatzzone GP
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 11 · Original-PDF
1Die Golfplatzzone GP dient der Anlage eines Golfplatzes. Als Grundlage ist ein Gestaltungplan zu erstellen. Zulässig sind Terrainveränderungen bis maximal 1.50 m Differenz zum gewachsenen Terrain, befestigte Wege und Plätze, unterirdische Bewässerungs- und Drainageleitungen, Schutzzäune von in der Regel nicht mehr als 3 m Höhe sowie Beleuchtungseinrichtungen exkl. Flutlichtanlagen. Innerhalb des schraffierten Bereiches sind ausserdem einfache Schutzdächer bis maximal 80 m2 Grundfläche und 3 m Höhe für den Golfbetrieb zulässig.
2Nutzung und Pflege der Anlage haben möglichst naturnah zu erfolgen. Zur Erhaltung, Entwicklung und Vernetzung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere sind standortgerechte Massnahmen zu realisieren. Für den Unterhalt und die Pflege ist vom Grundeigentümer in Zusammenarbeit mit der Gemeinde ein Reglement zu erstellen.
3Die öffentliche Benützung der im Verkehrsrichtplan festgehaltenen Fuss-, Rad- und Fahrwege im Gebiet Schürlifeld / Ankematt muss ohne Benützungseinschränkungen jederzeit gewährleistet sein.
4Im Rahmen des Gestaltungsplans ist für den Fall der Aufgabe der Golfplatznutzung die Rückführung aller geeigneten Flächen in die landwirtschaftliche Nutzung auf Kosten der Betreiberin sicherzustellen. 3.3 Schutzzonen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.