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Art. 31 · Gestaltung Dach- und Attikageschosse

BZO Bauordnung · S. 21 · Original-PDF

' Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsmaterials ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Gestaltung Dach- und Attikageschosse

2Die Länge von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten auf Steildächern darf gesamthaft in der Regel höchstens einen Drittel der entsprechenden Fassadenlänge betragen.

4Attikageschosse dürfen eine Höhe von maximal 3.50 m aufweisen und sind mit einem flachen oder um maximal 10° geneigten Dach zu versehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.